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   BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08   

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BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08 (https://dejure.org/2008,7458)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 (https://dejure.org/2008,7458)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 6 B 23.08 (https://dejure.org/2008,7458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht durch die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht; Ermittlung des Vorliegens eines Zweitstudiums oder eines in einem konsekutiven Studiengang durchgeführten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Der beschließende Senat hat in dem Urteil vom 25. Juli 2001 BVerwG 6 C 8.00 (BVerwGE 115, 32, 36 ff. = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158, S. 23 ff.) die grundsätzlichen bundesverfassungsrechtlichen Fragen zu Studiengebühren beantwortet.

    Denn es musste sich jedem Studierenden aufdrängen, dass einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Lehrangeboten der Hochschule auf Kosten der Allgemeinheit ohne eigenen Beitrag jederzeit Grenzen gesetzt werden konnten (zum Ganzen Urteil des Senats vom 25. Juli 2001 BVerwG 6 C 8.00 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Er hat eine Abwägung zwischen der Schwere der Maßnahme und dem Gewicht und der Dringlichkeit ihrer Gründe zu treffen (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 2 BvL 19/82 BVerfGE 67, 1 ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 BVerwG 7 B 238.81 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 69.03 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 BVerwG 7 B 238.81 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 69.03 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 BVerwG 7 B 238.81 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 69.03 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 69.03

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 23.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschlüsse vom 9. März 1984 BVerwG 7 B 238.81 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49, vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277, vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 und vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 69.03 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39).
  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).

    Auf eine solche Rüge hin kann die Revision vielmehr nur dann zugelassen werden, wenn zugleich dargelegt wird, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und inwiefern sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 18. August 1999 - BVerwG 1 B 41.99 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 40 S. 2 , vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99 - [...] Rn. 4 , vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 39 S. 33 und vom 18. Juni 2008 a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 26.11.2009 - 6 B 33.09

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bzgl. der Einordnung eines

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).

    Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich vereinbar ist (Beschluss vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 BVerwG 6 C 8.00 BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 2 KN 906/06

    Entgeltliche Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung und

    Er hat eine Abwägung zwischen der Schwere der Maßnahme und dem Gewicht und der Dringlichkeit ihrer Gründe zu treffen (BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 23.08 -, juris Langtext Rdnr. 6; Bayrischer VGH, Urt. v. 28.3.2001 - 7 B 00.1515 -, juris Langtext Rdnr. 28, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 34.09

    Vorliegen eines hochschulgebührenrechtlichen Erststudiums bei einem

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).

    Ein solcher Klärungsbedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn es ist gesicherter Bestand der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes weiteres Studium mit den genannten grundrechtlichen Gewährleistungen grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19

    Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften

    In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Erhebung von Gebühren für ein Zweitstudium im Grundsatz formell und materiell verfassungsgemäß sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 - juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2008 - 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1860/99 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Beschluss vom 18.06.2008 (aaO, juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf das vom Verwaltungsgericht ebenfalls genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2001 (aaO; vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000, aaO) festgestellt, dass grundsätzlich für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium Studiengebühren erhoben werden dürfen (vgl. auch BVerwG; Beschluss vom 09.04.2009 - 6 B 80.08 - juris Rn. 4).

  • VG Trier, 19.03.2009 - 5 K 849/08

    Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig

    Dabei haben konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge zur Voraussetzung, dass sie nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 23/08; Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003, Ziffer 4.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 - a.a.O. - u.a. ausgeführt, es entspreche allgemein anerkannter Wertung, dass derjenige, der durch sein abgeschlossenes Erststudium bereits Anteil an der Verteilung der Berufschancen gehabt habe und nunmehr ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen habe als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnüge (vgl. auch Urteil der erkennenden Kammer vom 23. Januar 2008 - 5 K 903/07.TR -).

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 10.09

    Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Berufungsvereinbarung

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).
  • BVerwG, 09.04.2009 - 6 B 80.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erhebung von

    4 In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes Zweitstudium mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 25. Juli 2001 BVerwG 6 C 8.00 BVerwGE 115, 32 ).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 15.09

    Zulassung einer Revision bzgl. der Auslegung und Anwendung landesrechtlicher

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85, vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 und vom 17. August 2009 BVerwG 6 B 10.09 juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 11.09

    Revision aufgrund einer Berufungsvereinbarung auf Ausstattung eines Lehrstuhls

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 6 B 23.08 Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5).
  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 K 13764/17

    Gebührenpflicht für ein Zweitstudium

  • VG Freiburg, 17.01.2019 - 1 K 8412/17

    Anwendungsumfang des HSchulGebG BW § 20 Abs 1 S 1; Vereinbarkeit der Norm mit

  • VG Freiburg, 18.07.2018 - 1 K 9010/17

    Verhältnis des Studiengangs "Staatsexamen Pharmazie" zum Bachelorstudiengang

  • VG Freiburg, 14.01.2019 - 1 K 8412/17

    Zweitstudiengebühr; Übergangsregelung; Bereits aufgenommenes Zweitstudium;

  • VG Karlsruhe, 05.10.2018 - 11 K 13385/17

    Erhebung von Zweitstudiengebühren

  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 3/16

    Zweitstudiengebühr nach kostenpflichtigem Erststudium

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